2.2. Am 23. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschieden Dokumente ein und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: