2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde jedoch nicht zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter, sondern wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Beschwerde beim Versicherungsgericht einreichen solle. Dies tat die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 7. April 2025 und stellte darin sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.