Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.147 / lf / nl Art. 128 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund der gesund- heitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 9. Januar 2023) am 26. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwer- degegnerin. Diese leitete die Beschwerde jedoch nicht zuständigkeitshal- ber an das Versicherungsgericht weiter, sondern wies die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sie die Beschwerde beim Versicherungsgericht ein- reichen solle. Dies tat die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 7. April 2025 und stellte darin sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. 2.2. Am 23. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschieden Dokumente ein und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 10 % unter dem -3- Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Da die Beschwerdeführe- rin im Gesundheitsfall lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre, resultiere – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ein un- ter 10 % liegender und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von ei- nem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Bei korrektem Einkom- mensvergleich resultiere ein einen Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad (Beschwerde; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Rheuma- tologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juni 2024. Darin führte Dr. med. C._____ aus, im Vordergrund stehe das initial durch den am 9. Januar 2023 erlittenen Unfall bedingte rechtsseitige Na- cken-Schulter-Armleiden. Anhand der vorliegenden Akten würden seit Ja- nuar 2023 körperlich belastende Tätigkeiten andauernd nicht mehr in Frage kommen aufgrund einer deutlich eingeschränkten Nacken-Schulter-Belast- barkeit. Für angepasste, leichte (Büro-)Tätigkeiten bestehe gemäss Kon- sultationsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juni 2023 (VB 32.7 S. 13 f.) explizit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Im Dezember 2023 sei der Behandlungsabschluss bei Dr. med. D._____ erfolgt. Bereits seit Februar 2023 würden sich keine Diskushernie und keine Nervenwur- zelkompression dokumentieren lassen und der im November 2023 erho- bene Arthro-MR-Befund der rechten Schulter zeige in etwa altersentspre- chende Verhältnisse. Gemäss telefonischer Nachfrage bei der Hausarzt- praxis würden vom Jahr 2024 keine spezialärztlichen Berichte vorliegen. Dies lasse auf einen insgesamt günstigen medizinischen Verlauf mit voll erhaltener Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit Juni 2023 schliessen (VB 46 S. 3). 2.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbe- urteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 10. Juni 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) abstellte, wurde von der Beschwerdeführerin – ausweislich der -4- Akten zu Recht (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weite- rungen erübrigen. 3. 3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Bestimmung des Valideneinkom- mens sei auf das im Jahr 2022 in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Ge- schäftsführerin der E._____ GmbH erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 91'000.00 abzustellen. 3.2. 3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.2.2. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads per 1. Januar 2024 (frühestmöglicher Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns: Anmeldung vom 26. Juli 2023, VB 2; Beginn Wartejahr Januar 2023, vgl. E. 2.1. hiervor; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 für die Berech- nung des Valideneinkommens – gestützt auf die Beurteilung ihres Abklä- rungsdienstes vom 18. September 2024 (VB 48) unter der Annahme, dass die E._____ GmbH in Liquidation (E._____ GmbH) aus invaliditätsfremden Gründen liquidiert worden sei, womit nicht auf das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne – auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2022 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni- veau 1, Frauen, ab und errechnete, an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst, ein Valideneinkom- men von Fr. 55'580.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf den gleichen Tabellenlohn fest. Unter Berücksichtigung der betriebsübli- chen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie des Pauschalabzuges von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ermit- telte sie so ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'022.00 und damit einen Invaliditätsgrad (im Erwerbsbereich) von 10 % (VB 52 S. 1 f.). -5- Des Weiteren führte sie aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 70%igen Pensum erwerbstätig wäre. Unter Berücksichtigung der gemischten Me- thode würde noch von einem geringeren Invaliditätsgrad ausgegangen (VB 52 S. 2). 3.3. Es erscheint vorliegend fraglich, ob angesichts der Tätigkeit der Beschwer- deführerin bei der E._____ GmbH, welche nach eigenen Angaben aus- schliesslich Geschäftsführungs- bzw. administrative Aufgaben beinhaltete (VB 18.1 S. 2, 5), und der vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ abgegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach der Be- schwerdeführerin leichte (Büro-)Tätigkeiten seit Juni 2023 uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 2.1. hiervor), überhaupt vom Vorliegen der materiel- len Rentenanspruchsvoraussetzung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen ist sowie ob die Liquidation der E._____ GmbH, wie von der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. VB 18.1), aus gesundheitli- chen Gründen erfolgte. Da sich jedoch selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) und der Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nichts am Ergebnis ändert, erübri- gen sich diesbezügliche Weiterungen. 3.4. 3.4.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). -6- 3.4.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) be- stimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbstständigerwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenom- men hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesund- heitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kur- zen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validen- einkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Grün- den (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge- winne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 3.5. Ausweislich der Akten nahm die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführerin der E._____ GmbH im November 2020 auf (VB 18.1 S. 1) und erzielte daraus gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 2'200.00, im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 25'200.00 und im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 35'700.00 (VB 6 S. 4) bzw. gemäss den Lohnabrechnungen des Jahres 2022 (VB 50 S. 25 ff.) und der Steuerveranlagung des Jahres 2022 im Jahr 2022 (eingereicht mit Eingabe vom 23. April 2025) ein Einkommen von Fr. 91'000.00 (13 x Fr. 7'000.00). Nachdem sich aber die Einkommensentwicklung bei erst kurzzeitig ausge- übter selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmässig nicht zuverlässig vo- raussagen lässt und die vorliegend ausgewiesene Zeitspanne beruflicher Selbstständigkeit von November 2020 (VB 18.1 S. 1) bis zum Unfallereignis vom 9. Januar 2023 (VB 5.27) lediglich rund zwei Jahre und zwei Monate betrug, kann sie nicht Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom- mens bilden, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständi- gen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Ab- schreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. E. 3.4.2. hiervor). -7- Damit wäre für die Berechnung des Valideneinkommens, selbst wenn da- von ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, auf statistische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und da- mit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein- zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). Die E._____ GmbH bezweckte F._____ (vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ccc; VB 18.1 S. 1). Gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unterneh- mer/innen vom 8. Oktober 2023 umfasste der Tätigkeitsbereich der Be- schwerdeführerin bei der E._____ GmbH die Geschäftsführung und Admi- nistration (VB 18.1 S. 5) und sie übte dabei Tätigkeiten aus wie Büroarbeit, mit dem Personalwesen in Zusammenhang stehende Arbeiten, Führung von Telefonaten, Akquisition von Aufträgen und Baustellenbesuche (VB 18.1 S. 2). Damit wäre die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der E._____ GmbH entweder dem Wirtschaftszweig der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 2, Frauen, oder der Berufsgruppe der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" im Alter von 30-49, Frauen, zuzuordnen. Da die Beschwerdeführerin ungelernt ist (VB 2 S. 7) und ausweislich ihrer Berufshistorie (1999 Tätigkeit bei der G._____ AG [VB 6 S. 5], 2003 bis 2009 bei ihrem Ehemann [VB 6 S. 3, 5] in dessen Einzelunternehmen "H._____", das den Zweck I._____ hatte und 2009 infolge Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht wurde [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ddd]; 2009 bis 2014 bei der J._____ GmbH [VB 6 S. 3], bei der ihr Ehemann Gesellschafter und Ge- schäftsführer war, und die K._____ bezweckte und über die ab dem 4. Mai 2015 der Konkurs eröffnet wurde [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-bbb]; 2014 bis 2018 bei der L._____ GmbH, bei der die Beschwerde- führerin zuerst Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung und ihr Ehemann Geschäftsführer war und die Beschwerdeführerin dann ab Mitte 2018 Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Liquidatorin war, als die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde, und die M._____ bezweckte sowie N._____ [vgl. Handelsregister des Kantons Aar- gau CHE-eee]; gleichzeitig 2016 und 2017 bei der O._____ AG [VB 6 S. 3]; 2017 bis 2020 bei der P._____ GmbH [VB 6 S. 3 f., heute AA._____ GmbH, vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-aaa]; 2019 bis 2022 bei AB._____ [VB 6 S. 4]; 2020 bis 2022 bei der E._____ GmbH [VB 6 S. 4], -8- bei der die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin war und über die mit Wirkung ab dem 17. November 2023 der Konkurs eröffnet worden ist [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ccc]) weder in der Baubranche noch als Führungskraft oder in einem anderen Spezialge- biet ein ausgewiesenes grosses Wissen hat, rechtfertigt sich das Abstellen auf den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 (LSE 2022, TA1_ti- rage_skill_level) bzw. der Berufshauptgruppe 4 (LSE 2022, Tabelle T17). Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf den höheren der beiden Ta- bellenlöhne abgestützt wird, ergibt sich, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2023 (mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2024 zum Zeitpunkt der Verfügung ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2]), ein Vali- deneinkommen von Fr. 79'621.80 (Fr. 6'256.00 [BfS, LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", 30-49-Jährige, Frauen] x 41.7 /40.0 [BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2024, Ziff. 45-96 "SEK- TOR III", 2023 = 41.7 h] x 111.3/109.4 [BfS, T 1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2024, Ziff. 45-96 "Sektor 3 Dienstleistungen", 2022 = 109.4, 2023 = 111.3] x 12). 3.6. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invali- deneinkommens (VB 52 S. 1 f.) wird von der Beschwerdeführerin – aus- weislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79'621.80 und des Invalideneinkommens von Fr. 50'022.00 resultiert – in aufgrund der konkre- ten Gegebenheiten gerechtfertigter Anwendung der Bemessungsmethode des allgemeinen Einkommensvergleichs (vgl. VB 18.1 S. 1; 43 S. 2) – ein Invaliditätsgrad von 37 % ([Fr. 79'621.80 - 50'022.00] / Fr. 79'621.80 x 100 = 37.18; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 37 %). Dass die Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditäts- grades von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b IVG) keinen An- spruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit unabhängig davon, ob die Be- triebsschliessung der E._____ GmbH aus gesundheitlichen oder aus an- deren Gründen erfolgte, zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9- 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 9. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker