5.3. Nach dem Dargelegten ist die Erhebung von Verzugszinsen sowie deren Höhe gesetzlich vorgegeben. Zudem ist für deren Erhebung unerheblich, ob ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin (welche trotz Steuermeldung für das Jahr 2019 vom 9. März 2021 [VB 29 S. 1] bis zum 16. April 2024 mit der entsprechenden Beitragserhebung bzw. -anpassung zuwartete [VB 48]) vorliegt, sind diese doch verschuldensunabhängig geschuldet. Die Verzugszinsen für die Beiträge aus der Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 wurden damit vorliegend zu Recht erhoben. Sie wurden überdies zutreffend berechnet (VB 48 S. 2), was denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht unbestritten blieb.