Die im Jahr 2019 an die Beschwerdeführerin geleisteten Rentennachzahlungen der Versicherungsgesellschaft B._____ (vgl. VB 66 S. 2) wurden damit zu Recht in der Beitragsforderung 2019 (bzw. beim dortigen kapitalisierten Renteneinkommen) mitberücksichtigt. Das entsprechend berücksichtigte massgebende Vermögen und damit die geforderten Persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 von Fr. 5'806.70 (VB 48 S. 1; bzw. nach Abzug der bezahlten Fr. 2'428.40 noch Fr. 3'378.30 [S. 2]) sind damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025 (VB 81 f.) abzuweisen.