4.3.2. Folglich ist für den Zeitpunkt der beitragsrechtlichen Anrechnung der für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 neu berechneten und im Jahr 2019 ausbezahlten Rentenleistungen entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung (E. 4.2.1. hiervor) nicht auf den Zeitpunkt der angepassten Entscheidung der zuständigen Invalidenversicherung oder den Zeitpunkt des jeweiligen (wiederkehrenden) Anspruchs, sondern vielmehr auf jenen der Auszahlung der rückwirkenden Rentenleistungen abzustellen. Es ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegend rückwirkend für die Periode vom 1. Oktober 2013 bzw. 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2019