_ ihre Leistungen jedoch nicht, sondern zahlte (wohl da die Verfügung der IV-Stelle angefochten und aufgehoben und damit nie rechtskräftig wurde) weiterhin gestützt auf den letzten rechtskräftig durch die zuständige Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente aus, was aus ihrer Abrechnung vom 10. Januar 2019 (VB 66 S. 2) hervorgeht. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Rentenanspruch der Versicherungsgesellschaft B._____ letztlich – der entsprechenden Policenbestimmung folgend – einzig nach dem Entscheid der zuständigen Invalidenversicherung richtet und eine Anpassung ihrer Leistungen nur durch einen entsprechen-