Rentenanspruch der Versicherungsgesellschaft B._____ gemäss dem ersten Absatz der Klausel nach eben diesem Entscheid. Vorliegend hat gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin die zuständige Invalidenversicherung mit Entscheid vom 12. April 2007 längst rechtskräftig über die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren entsprechenden Rentenanspruch entschieden (vgl. E. 3. hiervor). Damit war die definitive Grundlage für den Rentenanspruch der Versicherungsgesellschaft B._____ geschaffen und die von der Beschwerdeführerin angeführte Klausel hatte keine weitere Bedeutung mehr. Gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle entschied denn auch die Versicherungsgesellschaft B.__