4.3. 4.3.1. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Klausel in den Bestimmungen der Krankenversicherungspolice der Versicherungsgesellschaft B._____, wonach für den Rentenanspruch bei unbestimmter Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird, und auf welche auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2025 verweist (Ziff. 14), ist zeitlich begrenzt. Er erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalls – bzw. dem Ablauf der Wartefrist 730 Tage danach – bis zu einem erstmaligen Entscheid der Invalidenversicherung. Ab dann richtet sich der -8-