einzig in diesem Jahr für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen seien (E. 3.3. des Entscheids). Diese Rechtsprechung wurde seither, etwa mit Urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 (E. 4) und 9C 2/2020 vom 9. Juni 2020 (E. 2.2 ff.), wiederholt bestätigt. 4.2.2. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten (vgl. E. 4.1.2. hiervor) Bestimmungen in der fraglichen Krankenversicherungspolice der Versicherungsgesellschaft B._____ halten unter anderem Folgendes fest (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 3):