AHVV auf die Regeln zur Ermittlung des Einkommens Selbstständigerwerbender verweise. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass im Bundessteuerrecht eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre ebenfalls unterbleibe, weil die betreffende Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG qualifiziert und zum Rentensatz besteuert werde, wenn die Renten ordentlicherweise periodisch hätten ausgerichtet werden müssen, stattdessen aber ohne Dazutun des Steuerpflichtigen nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beglichen worden seien (E. 3.2 des Entscheids).