Erst im Zeitpunkt, in welchem man feststelle, dass rückwirkend ein Anspruch bestehe, könne vom Erwerb eines Rechtsanspruchs gesprochen werden. Zwar könne man im Fall einer rückwirkenden Leistung diese rechnerisch durchaus auf die einzelnen Nachzahlungsjahre verteilen. Von einem schon in den jeweiligen Jahren laufend entstandenen Rechtsanspruch könne aber nicht gesprochen werden. Daher verbiete sich eine analogieweise Anwendung von BGE 122 V 371, zumal der bereits erwähnte Art. 29 Abs. 6 -7-