Diesem Rechtsanspruch liege eine Art "Substrat" in einem bestimmten Zeitraum zu Grunde, eben die bereits geleistete Arbeit. Diese und der daraus entstandene Rechtsanspruch bzw. der Zeitpunkt, in dem er entstanden sei, liessen sich ohne weiteres auch im Nachhinein noch zeitlich bestimmen. Ein solches "Substrat" gebe es jedoch im Fall einer Leistungsnachzahlung (Rentennachzahlung) nicht. Es liege, solange ein Rechtsanspruch nicht feststehe, nichts vor, aus dem eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in welchem man feststelle, dass rückwirkend ein Anspruch bestehe, könne vom Erwerb eines Rechtsanspruchs gesprochen werden.