10 Abs. 1 AHVG müsse sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgingen (BGE 124 V 5 Erw. 3a in fine). Damit werde nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Art. 22 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 AHVV (je in den seit 1. Januar 2001 und 1. Januar 2004 geltenden Fassungen) würden denn auch das "tatsächlich erzielte" Er- werbs- oder Renteneinkommen als massgebend betrachten.