Es hielt dazu im Wesentlichen fest, dass angesichts der gesetzlichen und verordnungsmässigen Ausgestaltung der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen nicht auf die Rechtsprechung über die Realisierung von Einkommen der Arbeitnehmenden abzustellen sei, wonach das Einkommen als erzielt gelte, sobald die Forderung für die erbrachte Leistung entstanden sei und nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 371). Gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG müsse sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgingen (BGE 124 V 5 Erw.