Das kantonale Gericht erachtete hingegen eine Aufteilung der Rentennachzahlungen auf die entsprechenden Jahre 1994 bis 2001 unter Beachtung der Verwirkungsfristen als korrekt. Das Eidgenössisches Versicherungsgericht hatte folglich die Frage zu klären, ob die rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der 2. Säule beitragsrechtlich in den entsprechenden Jahren (1994-2001) oder gesamthaft im Jahr der Auszahlung (2001) zu erfassen seien.