So richte sich der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft B._____ gemäss den massgeblichen Bestimmungen der entsprechenden Versicherungspolice nach der ärztlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zu deren Bestimmung nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Damit habe die Beschwerdeführerin bereits vor der neuen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2017 bzw. spätestens mit Kenntnis ihrer Erwerbsunfähigkeit nach dem Gutachten vom April 2016 und damit bereits weit vor dem 10. Januar 2019 einen Anspruch auf die im Jahr 2019 nachbezahlten (höheren) Rentenleistungen der Versicherungsgesellschaft B._____ erworben (Beschwerde, Ziff.