Es sei sehr wohl entscheidend, dass es im besagten Urteil um Rentenzahlungen der Pensionskasse (2. Säule) gegangen sei, während es vorliegend um eine Zahlung einer privaten Versicherung ginge. Während die Rentenzahlungen der beruflichen Vorsorge eine IVG-Renten-Verfügung voraussetzen würden, habe die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanspruch auf Leistungen der Versicherungsgesellschaft B._____ unabhängig von einer solchen Verfügung erworben (Beschwerde, Ziff. 12). So richte sich der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft B.__