4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 311/03 vom 7. Dezember 2004 sei vorliegend nicht einschlägig, weshalb sie von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen sei (Beschwerde, Ziff. 9). Es sei sehr wohl entscheidend, dass es im besagten Urteil um Rentenzahlungen der Pensionskasse (2. Säule) gegangen sei, während es vorliegend um eine Zahlung einer privaten Versicherung ginge.