4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektheit der mit Verfügung vom 16. April 2024 (VB 48 f.) von der Beschwerdeführerin erhobenen persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2019 im Umfang von Fr. 5'806.70 (unter Berücksichtigung der nachbezahlten Rentenleistungen der Versicherungsgesellschaft B._____ und inkl. Verwaltungskosten) im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 311/03 vom 7. Dezember 2004. Demnach richte sich die Berechnung von -5-