2.2. Während erwerbstätige Versicherte nach Art. 4 Abs. 1 aAHVG, Art. 3 Abs. 1 aIVG und Art. 27 Abs. 2 aEOG Beiträge auf dem aus ihrer Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen schulden, bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 aAHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 395 Franken (Art. 10 Abs. 2 aAHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 aAHVV).