2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aAHVG ([auch im Folgenden] in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.