2.3. Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebeilage nach. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 5'806.70 sowie diesbezüglich Verzugszinsen im Umfang von Fr. 556.45 erhoben hat.