schwerdeführerin bereits fakturierte Beiträge im Betrage von Fr. 2'428.40 geleistet hat und folglich noch eine Differenz im Betrage von Fr. 1'319.51 offen ist, wobei die Beschwerdeführerin von der Verzugszinspflicht zu befreien sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme.