nach Abzug der bereits bezahlten Beiträge netto Fr. 3'378.30) sowie seit dem 1. Januar 2021 aufgelaufene Verzugszinsen im Umfang von Fr. 556.45. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 17. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: