Am 9. März 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung für das Steuerjahr 2019 ein. Mit Verfügung vom 16. April 2024 erhob sie von der Beschwerdeführerin gestützt darauf bzw. auf Basis eines der Steuermeldung zu entnehmenden massgebenden Vermögens von Fr. 2'450'000.00 (Reinvermögen in der Höhe von Fr. 509'407.00 plus 20fach kapitalisiertes Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 1'970'360.00, gerundet) persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 im Umfang von Fr. 5'806.70 (inkl. Verwaltungskosten;