Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.145 / ss / nl Art. 167 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 4. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2014 als Nichterwerbstätige registriert. Seither stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jährlich Akontozahlun- gen für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge in Rechnung. So erhob sie am 6. Februar 2019 für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis zum 31. De- zember 2019 auf Basis eines (geschätzten) massgebenden Vermögens von Fr. 1'200'000.00 (Reinvermögen in der Höhe von Fr. 333'033.00 plus 20fach kapitalisiertes Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 898'020.00, gerundet) persönliche Beiträge im Umfang von Fr. 2'428.30 (inkl. Verwal- tungskosten). Am 9. März 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin die Steu- ermeldung für das Steuerjahr 2019 ein. Mit Verfügung vom 16. April 2024 erhob sie von der Beschwerdeführerin gestützt darauf bzw. auf Basis eines der Steuermeldung zu entnehmenden massgebenden Vermögens von Fr. 2'450'000.00 (Reinvermögen in der Höhe von Fr. 509'407.00 plus 20fach kapitalisiertes Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 1'970'360.00, gerundet) persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperi- ode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 im Umfang von Fr. 5'806.70 (inkl. Verwaltungskosten; nach Abzug der bereits bezahlten Beiträge netto Fr. 3'378.30) sowie seit dem 1. Januar 2021 aufgelaufene Verzugszinsen im Umfang von Fr. 556.45. Die dagegen gerichtete Einspra- che vom 17. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 4. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "Es sei der Einspracheentscheid der SVA Aargau, Ausgleichskasse, vom 4. März 2025 betreffend persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige (Bei- tragsperiode 01.01.2019 – 31.12.2019) aufzuheben und es sei der persön- liche AHV/IV/EO-Betrag für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 aufgrund eines massgebenden gerundeten Ver- mögens von Fr. 1'800'000.00 festzusetzen, entsprechend einem persönli- chen Beitrag von Fr. 3'638.75 zuzüglich 3% Verwaltungskosten im Betrage von Fr. 109.16, total Fr. 3'747.91, wobei vorzumerken sei, dass die Be- schwerdeführerin bereits fakturierte Beiträge im Betrage von Fr. 2'428.40 geleistet hat und folglich noch eine Differenz im Betrage von Fr. 1'319.51 offen ist, wobei die Beschwerdeführerin von der Verzugszinspflicht zu be- freien sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2025 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. 2.3. Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdebeilage nach. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwer- deführerin für das Jahr 2019 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 5'806.70 sowie diesbezüglich Verzugszinsen im Umfang von Fr. 556.45 erhoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aAHVG ([auch im Folgenden] in der bis 31. Dezem- ber 2019 gültigen Fassung) sind versicherte Personen beitragspflichtig, so- lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 2.2. Während erwerbstätige Versicherte nach Art. 4 Abs. 1 aAHVG, Art. 3 Abs. 1 aIVG und Art. 27 Abs. 2 aEOG Beiträge auf dem aus ihrer Erwerbs- tätigkeit fliessenden Einkommen schulden, bezahlen Nichterwerbstätige ei- nen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 aAHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 395 Franken (Art. 10 Abs. 2 aAHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Ren- teneinkommen gehören die Renten der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (Art. 28 Abs. 1 aAHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzei- tig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Abs. 3). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festge- setzt (Art. 29 Abs. 1 aAHVV). Sie bemessen sich aufgrund des im Beitrags- jahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Abs. 2). -4- 3. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Ziff. 13) aus, mit Verfü- gung vom 12. April 2007 habe ihr die zuständige IV-Stelle vorübergehend eine ganze und anschliessend eine halbe Rente zugesprochen. Sie habe sich schon zuvor bei der Versicherungsgesellschaft B._____ gegen die Fol- gen einer Erwerbsunfähigkeit versichert (vgl. die entsprechende Police Nr. [...], Version vom 11. Oktober 2023, welche gemäss der Beschwerde- führerin der ursprünglichen Version entspreche). Diese habe die geschul- deten Leistungen erbracht. Mit Verfügung vom 11. September 2013 habe die IV-Stelle ihre Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Daraufhin habe auch die Versicherungsgesellschaft B._____ ihre Leistungen reduziert. Die gegen die IV-Verfügung erhobene Beschwerde habe das Versicherungs- gericht teilweise gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Nach jahrelangen Abklärungen und einer im April 2016 durchgeführten medizinischen Begutachtung habe ihr die IV- Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2017 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 eine halbe und ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuge- sprochen. Die Verfügung sei der Versicherungsgesellschaft B._____ nie zugestellt worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin diese der Versi- cherungsgesellschaft B._____ selbst eingereicht habe, habe diese dann am 10. Januar 2019 die entsprechende Abrechnung vorgenommen. Dar- aus resultierte für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2019 insgesamt eine Rentennachzahlung der Versicherungsgesell- schaft B._____ von Fr. 33'684.20 (vgl. Leistungsabrechnung vom 10. Ja- nuar 2019 in VB 66 S. 2). Zwischen den Parteien umstritten ist die beitragsrechtliche Behandlung die- ser Rentennachzahlung der Versicherungsgesellschaft B._____ im Um- fang von Fr. 33'684.20 im Jahr 2019 (vgl. VB 66 S. 2; vgl. Beschwerde, Ziff. 7 ff., insb. 10). Derweil blieben das für das Beitragsjahr 2019 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Reinvermögen per 31. Dezember 2019 von Fr. 509'407.00 sowie die übrigen Rentenleistungen von insge- samt Fr. 64'834.00 (Fr. 98'518.00 ./. Fr. 33'684.00; VB 48 S. 1) – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektheit der mit Verfügung vom 16. April 2024 (VB 48 f.) von der Beschwerdeführerin erhobenen per- sönliche Beiträge für Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2019 im Um- fang von Fr. 5'806.70 (unter Berücksichtigung der nachbezahlten Renten- leistungen der Versicherungsgesellschaft B._____ und inkl. Verwaltungs- kosten) im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere unter Ver- weis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 311/03 vom 7. Dezember 2004. Demnach richte sich die Berechnung von -5- Beiträgen von Nichterwerbstätigen nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen würden, womit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung – vor- liegend das Jahr 2019 – entscheidend sei. Dieses Urteil, in welchem es um Rentennachzahlungen der Pensionskasse (2. Säule) gegangen sei, könne unbesehen für Nachzahlungen anderer Versicherungen (wie hier der Ver- sicherungsgesellschaft B._____) beigezogen werden (Ziff. 1.6. des Ein- spracheentscheids in VB 81 S. 2; 82 S. 1). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 311/03 vom 7. Dezember 2004 sei vorliegend nicht ein- schlägig, weshalb sie von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen sei (Beschwerde, Ziff. 9). Es sei sehr wohl entscheidend, dass es im be- sagten Urteil um Rentenzahlungen der Pensionskasse (2. Säule) gegan- gen sei, während es vorliegend um eine Zahlung einer privaten Versiche- rung ginge. Während die Rentenzahlungen der beruflichen Vorsorge eine IVG-Renten-Verfügung voraussetzen würden, habe die Beschwerdeführe- rin ihren Rechtsanspruch auf Leistungen der Versicherungsgesell- schaft B._____ unabhängig von einer solchen Verfügung erworben (Be- schwerde, Ziff. 12). So richte sich der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft B._____ gemäss den massgeblichen Bestim- mungen der entsprechenden Versicherungspolice nach der ärztlich festge- stellten Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zu deren Bestimmung nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Damit habe die Beschwerdeführerin bereits vor der neuen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2017 bzw. spätes- tens mit Kenntnis ihrer Erwerbsunfähigkeit nach dem Gutachten vom April 2016 und damit bereits weit vor dem 10. Januar 2019 einen Anspruch auf die im Jahr 2019 nachbezahlten (höheren) Rentenleistungen der Versiche- rungsgesellschaft B._____ erworben (Beschwerde, Ziff. 14). Die Be- schwerdegegnerin habe das erwähnte Urteil H 311/03 zudem nicht hinrei- chend gewürdigt: Entgegen den dort zu beurteilenden Pensionskassenleis- tungen und analog dem Lohnanspruch bei unselbstständiger Erwerbstätig- keit fehle es vorliegend nicht an einem den Rechtsanspruch zeitlich begrün- denden Substrat, ist der Rentenanspruch doch mit Blick auf die Versiche- rungspolice bereits im April 2016 oder spätestens im Februar 2017 entstan- den (Beschwerde, Ziff. 15). 4.2. 4.2.1. Dem Eidgenössisches Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) stellte sich in seinem Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 folgender Sachver- halt dar: Ein Ehepaar war seit 1993 bzw. 1997 bei der zuständigen Aus- gleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen, als der Ehemann im -6- März 2001 von seiner Pensionskasse Rentennachzahlungen für die Zeit von Juli 1994 bis Februar 2001 in Höhe von Fr. 157'408.50 erhalten hatte. Die zuständige Ausgleichskasse setzte in der Folge die persönlichen Bei- träge des Ehepaares für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung dieser Ren- tennachzahlungen auf Grund eines erzielten Renteneinkommens von je Fr. 115'320.00 auf je Fr. 5'253.50 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Das kan- tonale Gericht erachtete hingegen eine Aufteilung der Rentennachzahlun- gen auf die entsprechenden Jahre 1994 bis 2001 unter Beachtung der Ver- wirkungsfristen als korrekt. Das Eidgenössisches Versicherungsgericht hatte folglich die Frage zu klären, ob die rückwirkend ausgerichtete Ren- tennachzahlungen der 2. Säule beitragsrechtlich in den entsprechenden Jahren (1994-2001) oder gesamthaft im Jahr der Auszahlung (2001) zu er- fassen seien. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, dass angesichts der gesetzlichen und verordnungsmässigen Ausgestaltung der Beitragspflicht von Nichterwerb- stätigen nicht auf die Rechtsprechung über die Realisierung von Einkom- men der Arbeitnehmenden abzustellen sei, wonach das Einkommen als er- zielt gelte, sobald die Forderung für die erbrachte Leistung entstanden sei und nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 371). Gemäss Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 AHVG müsse sich die Bemes- sung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftli- chen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgingen (BGE 124 V 5 Erw. 3a in fine). Damit werde nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs, sondern derje- nige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Art. 22 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 AHVV (je in den seit 1. Januar 2001 und 1. Januar 2004 geltenden Fassungen) würden denn auch das "tatsächlich erzielte" Er- werbs- oder Renteneinkommen als massgebend betrachten. Wesentlich – und gegen die Analogie zu BGE 122 V 371 sprechend – sei auch die Überlegung, dass bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die ge- leistete Arbeit laufend ein Rechtsanspruch auf Lohn erworben werde. Die- sem Rechtsanspruch liege eine Art "Substrat" in einem bestimmten Zeit- raum zu Grunde, eben die bereits geleistete Arbeit. Diese und der daraus entstandene Rechtsanspruch bzw. der Zeitpunkt, in dem er entstanden sei, liessen sich ohne weiteres auch im Nachhinein noch zeitlich bestimmen. Ein solches "Substrat" gebe es jedoch im Fall einer Leistungsnachzahlung (Rentennachzahlung) nicht. Es liege, solange ein Rechtsanspruch nicht feststehe, nichts vor, aus dem eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in welchem man feststelle, dass rückwirkend ein Anspruch bestehe, könne vom Erwerb eines Rechtsanspruchs gesprochen werden. Zwar könne man im Fall einer rückwirkenden Leistung diese rechnerisch durchaus auf die einzelnen Nachzahlungsjahre verteilen. Von einem schon in den jeweiligen Jahren laufend entstandenen Rechtsanspruch könne aber nicht gesprochen werden. Daher verbiete sich eine analogieweise An- wendung von BGE 122 V 371, zumal der bereits erwähnte Art. 29 Abs. 6 -7- AHVV auf die Regeln zur Ermittlung des Einkommens Selbstständigerwer- bender verweise. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass im Bun- dessteuerrecht eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre eben- falls unterbleibe, weil die betreffende Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG qualifiziert und zum Rentensatz besteuert werde, wenn die Renten ordentlicherweise perio- disch hätten ausgerichtet werden müssen, stattdessen aber ohne Dazutun des Steuerpflichtigen nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfin- dung beglichen worden seien (E. 3.2 des Entscheids). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Jahr 2001 erfolgten Rentennachzahlungen einzig in diesem Jahr für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen seien (E. 3.3. des Entscheids). Diese Rechtsprechung wurde seither, etwa mit Urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 (E. 4) und 9C 2/2020 vom 9. Juni 2020 (E. 2.2 ff.), wiederholt bestätigt. 4.2.2. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten (vgl. E. 4.1.2. hiervor) Bestim- mungen in der fraglichen Krankenversicherungspolice der Versicherungs- gesellschaft B._____ halten unter anderem Folgendes fest (Beschwerde- beilage [BB] 3 S. 3): "Anspruch Die Versicherungsgesellschaft B._____ bezahlt die vereinbarte Invaliden- rente [von Fr. 36'000.00 jährlich; vgl. S. 2] während einer ärztlich festge- stellten, dauernden oder für längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent. Der Grad der für das versicherte Ereignis mass- gebenden Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Entscheid der Invali- denversicherung (IV). Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, wer- den von diesem Zeitpunkt an die Leistungen entsprechend angepasst. […] Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist von 730 Tagen während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit bezahlt. Kann die Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden, richtet sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit vorübergehend nach dem Grad der Arbeitsunfähig- keit. […]" 4.3. 4.3.1. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Klausel in den Bestimmungen der Krankenversicherungspolice der Versicherungsgesellschaft B._____, wonach für den Rentenanspruch bei unbestimmter Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird, und auf welche auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2025 verweist (Ziff. 14), ist zeitlich begrenzt. Er erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalls – bzw. dem Ablauf der Wartefrist 730 Tage danach – bis zu einem erstma- ligen Entscheid der Invalidenversicherung. Ab dann richtet sich der -8- Rentenanspruch der Versicherungsgesellschaft B._____ gemäss dem ers- ten Absatz der Klausel nach eben diesem Entscheid. Vorliegend hat ge- mäss Darstellung der Beschwerdeführerin die zuständige Invalidenversi- cherung mit Entscheid vom 12. April 2007 längst rechtskräftig über die Er- werbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren entsprechenden Ren- tenanspruch entschieden (vgl. E. 3. hiervor). Damit war die definitive Grundlage für den Rentenanspruch der Versicherungsgesell- schaft B._____ geschaffen und die von der Beschwerdeführerin angeführte Klausel hatte keine weitere Bedeutung mehr. Gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle entschied denn auch die Versicherungsgesellschaft B._____ (den Bestimmungen in ihrer Police folgend) auf einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine vorübergehend ganze und später halbe Rente (vgl. dazu nachfolgend) und erbrachte die entsprechenden Leistungen. Die IV-Stelle setzte gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin die zugespro- chene halbe Rente mit Verfügung vom 11. September 2013 herab. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3 hiervor; Beschwerde, Ziff. 13) reduzierte die Versicherungsgesellschaft B._____ ihre Leistungen jedoch nicht, sondern zahlte (wohl da die Verfügung der IV-Stelle ange- fochten und aufgehoben und damit nie rechtskräftig wurde) weiterhin ge- stützt auf den letzten rechtskräftig durch die zuständige Invalidenversiche- rung festgelegten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente aus, was aus ihrer Abrechnung vom 10. Januar 2019 (VB 66 S. 2) hervorgeht. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Rentenanspruch der Versicherungsgesell- schaft B._____ letztlich – der entsprechenden Policenbestimmung fol- gend – einzig nach dem Entscheid der zuständigen Invalidenversicherung richtet und eine Anpassung ihrer Leistungen nur durch einen entsprechen- den rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung begründet werden kann. Insoweit verhält es sich mit der (privaten) Rente der Versicherungs- gesellschaft B._____ grundsätzlich so wie bei Invalidenrenten der Pensi- onskassen (2. Säule). Der Umstand, dass die für die Zeit ab dem 1. Okto- ber 2013 neu berechneten Rentenleistungen in Form einiger einmaligen Zahlung ergingen, ändern nichts an deren wiederkehrendem Charakter. Demnach ist die Rechtsprechung zu Nachzahlungen aus der 2. Säule ana- log auf den vorliegenden Fall anzuwenden. 4.3.2. Folglich ist für den Zeitpunkt der beitragsrechtlichen Anrechnung der für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 neu berechneten und im Jahr 2019 ausbe- zahlten Rentenleistungen entsprechend der vorgenannten Rechtspre- chung (E. 4.2.1. hiervor) nicht auf den Zeitpunkt der angepassten Entschei- dung der zuständigen Invalidenversicherung oder den Zeitpunkt des jewei- ligen (wiederkehrenden) Anspruchs, sondern vielmehr auf jenen der Aus- zahlung der rückwirkenden Rentenleistungen abzustellen. Es ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegend rückwirkend für die Periode vom 1. Oktober 2013 bzw. 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2019 ausgerichteten, im Jahr 2019 ausbezahlten Rentenleistungen der -9- Versicherungsgesellschaft B._____ anders zu behandeln wären, als die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im genannten Urteil zu beur- teilenden Rentennachzahlungen aus der Pensionskasse. Die im Jahr 2019 an die Beschwerdeführerin geleisteten Rentennachzah- lungen der Versicherungsgesellschaft B._____ (vgl. VB 66 S. 2) wurden damit zu Recht in der Beitragsforderung 2019 (bzw. beim dortigen kapitali- sierten Renteneinkommen) mitberücksichtigt. Das entsprechend berück- sichtigte massgebende Vermögen und damit die geforderten Persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 von Fr. 5'806.70 (VB 48 S. 1; bzw. nach Abzug der bezahlten Fr. 2'428.40 noch Fr. 3'378.30 [S. 2]) sind damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich in Be- stätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025 (VB 81 f.) abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, nachdem sie die Steuerer- klärungen stets rechtzeitig eingereicht habe und die Veranlagungen zeit- nah erfolgt seien, sei es stossend, von ihr einen Verzugszins zu verlangen, der deutlich über dem am Kapitalmarkt in den vergangenen Jahren erziel- baren Ertrag liege (Beschwerde, Ziff. 17). 5.2. 5.2.1. Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akonto- beiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestim- men die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letz- ten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli- chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei- tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein- kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). 5.2.2. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, wel- cher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; dies gilt nach wie vor auch bezüglich der Höhe des - 10 - Verzugszinssatzes von 5 % trotz sehr niedrigem Zinsniveau, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unab- hängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Aus- gleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuld- ners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Ver- zugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Bei- tragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Ab- geltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nach- trägliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 5.2.3. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungs- frist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Ent- stehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis). 5.2.4. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichter- werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % un- ter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Ja- nuar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Bei- träge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit - 11 - Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfest- setzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, IN FREY/MOSIMANN/BOLLINGER [HRSG.], KOMMENTAR AHVG/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 14 AHVG). 5.3. Nach dem Dargelegten ist die Erhebung von Verzugszinsen sowie deren Höhe gesetzlich vorgegeben. Zudem ist für deren Erhebung unerheblich, ob ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin (welche trotz Steuermeldung für das Jahr 2019 vom 9. März 2021 [VB 29 S. 1] bis zum 16. April 2024 mit der entsprechenden Beitragserhebung bzw. -anpassung zuwartete [VB 48]) vorliegt, sind diese doch verschuldensunabhängig geschuldet. Die Verzugszinsen für die Beiträge aus der Nichterwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin für das Jahr 2019 wurden damit vorliegend zu Recht er- hoben. Sie wurden überdies zutreffend berechnet (VB 48 S. 2), was denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht unbestritten blieb. Auch bezüg- lich der von der Beschwerdegegnerin geforderten Verzugszinsen ist die Beschwerde vom 4. April 2025 damit abzuweisen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig über das stark veränderte Reinvermögen per 31. Dezember 2019 (gemäss Akontorechnung vom 6. Februar 2019 Fr. 333'033.00 [VB 17 S. 1], tatsächlich aber Fr. 509'407.00 [VB 48 S. 1]) sowie die Rentennach- zahlung von Fr. 33'684.20 im Jahr 2019 (VB 66 S. 2) Bescheid wusste. Sie wäre daher – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache- entscheid vom 4. März 2025 (Ziff. 2.3 in VB 82) zu Recht anmerkte – als Beitragspflichtige nach Art. 24 Abs. 4 AHVV gehalten gewesen, der Be- schwerdegegnerin diese wesentlichen Abweichungen vom voraussichtli- chen Einkommen zu melden (vgl. E. 5.2.1. hiervor; bzw. wäre es ihr freige- standen, sich bezüglich der beitragsrechtlichen Behandlung der Renten- nachzahlungen zu informieren), worauf sie denn auch in der Akontorech- nung vom 6. Februar 2019 explizit hingewiesen worden ist (VB 17 S. 2). Dies hat sie jedoch (wie auch in den Folgejahren [vgl. VB 22; 27; 33; 39; 45]) pflichtwidrig unterlassen. Durch die rechtzeitige Meldung des erhöhten massgebenden Vermögens, hätten die (Akonto-)Beitragsrechnungen zeit- gerecht angepasst und hohe Nachzahlungen bzw. ein hoher Verzugszins verhindert werden können. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 - 6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als - 13 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler