6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf - 15 - Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird – lediglich, aber immerhin – das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG), zumal dessen Angaben zur Bemessung der Parteikosten mit Fr. 2'600.00 ohne Begründung blieb und er auch keine Honorarnote einreichte.