In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff. und 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 5.3. Da sich der Gesuchsteller über seine Mittellosigkeit ausgewiesen hat und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.