4.5. Da weder eine Arbeits- (Art. 6 ATSG) noch eine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) vorliegt, besteht ferner kein Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Art. 15 ff. IVG) oder von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Integration (vgl. Art. 14a IVG). Die dies- - 14 - bezügliche Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit ebenfalls als rechtens.