Auch ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach dem Begutachtungszeitpunkt nicht ersichtlich, liegen doch keine entsprechenden (fach-)ärztlichen Berichte vor, wie dies auch RAD- Arzt Dr. med. B._____ in seinen Stellungnahmen vom 8. Oktober 2024 (VB 304, S. 4) und vom 18. Februar 2025 (VB 310, S. 2) entsprechend festgestellt hat. Damit kommt dem MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22. April 2024 Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3. f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen.