4.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine im MEDAS-Gutachten vom 24. Februar 2023 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22. April 2024 unerkannten oder ungewürdigten Aspekte (vgl. statt vieler SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Auch ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach dem Begutachtungszeitpunkt nicht ersichtlich, liegen doch keine entsprechenden (fach-)ärztlichen Berichte vor, wie dies auch RAD- Arzt Dr. med.