Dabei hielt der neurologische Gutachter fest, dass die "leichte neuropsychologische Störung" – bei erwähntem Fehlen einer neurologischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3.3.) – im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen "gut eingeordnet und erklärt werden" könne (VB 187.5, S. 11). Wie indes bereits aufgezeigt wurde, ist nicht vom Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung auszugehen (vgl. vorne E. 4.3.2.). Die Neuropsychologie – ein Teilgebiet der Psychologie und nicht eine Disziplin der Medizin (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl.