Im ZVMB-Gutachten vom 18. Oktober 2019 wurde unter anderem der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen wegen aus psychiatrischer beziehungsweise neurologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. VB 187.1, S. 10, VB 187.4, S. 15, und VB 187.5, S. 16). Dabei hielt der neurologische Gutachter fest, dass die "leichte neuropsychologische Störung" – bei erwähntem Fehlen einer neurologischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3.3.) – im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen "gut eingeordnet und erklärt werden" könne (VB 187.5, S. 11).