4.3.4. Vor diesem Hintergrund verbleibt bezüglich der neuropsychologischen Befunde Folgendes anzumerken: Im ZVMB-Gutachten vom 18. Oktober 2019 wurde unter anderem der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen wegen aus psychiatrischer beziehungsweise neurologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. VB 187.1, S. 10, VB 187.4, S. 15, und VB 187.5, S. 16).