Der neurologische Hauptgutachter hat sich dieser Beurteilung im Rahmen des gesamtmedizinischen Konsenses unterschriftlich angeschlossen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal weder einzusehen ist noch vom Beschwerdeführer aufgezeigt wird, weshalb die von ihm geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden durch die orthopädische Beurteilung nicht hinreichend erfasst sein sollen (vgl. SVR 2019 UV Nr. 10 S. 36, 8C_350/2018 E. 5.1).