4.3.3. Aus neurologischer Sicht konnten im MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind damit seine Rückenbeschwerden jedoch nicht unbeachtet geblieben. Vielmehr sind diese Gegenstand des orthopädischen Teils des MEDAS-Gutachtens, in welchem als Folge der Rückenbeschwerden denn auch gewisse Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurden. Der neurologische Hauptgutachter hat sich dieser Beurteilung im Rahmen des gesamtmedizinischen Konsenses unterschriftlich angeschlossen.