die in den Vorgutachten erhobenen objektiven Befunde diagnostisch in differenzierter und schlüssiger Weise. In seiner undatierten ergänzten Stellungnahme zeigte er schliesslich – vor dem Hintergrund der langen Dauer des retrospektiv zu beurteilenden Zeitraums mit teilweise lückenhafter Aktenlage – sinnfällig auf, dass auch für die Zeit seit 2013 keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung und insbesondere eine Alkoholabhängigkeit vorliegen würden (VB 297, S. 8). Dass der psychiatrische MEDAS-Gutachter vor diesem Hintergrund von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie sämtliche angepassten Tätigkeiten ausging, ist damit nicht zu beanstanden.