4.3.2. Der psychiatrische Gutachter legte anhand umfangreicher anamnestischer Erhebungen und objektiver Befunde, welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfassen (vgl. VB 272.6, S. 4 ff.), nachvollziehbar begründet dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte respektive der Vorgutachter – nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei.