230] keinen Beweiswert zumass) vollständig zur Verfügung standen, auf die sie sich bei ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen konnten (vgl. insb. den Aktenzusammenzug in VB 272.2). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte und der Vorgutachter waren den MEDAS-Gutachtern damit hinreichend bekannt und wurde berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2).