Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, es sei grundsätzlich seit März 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte und jede andere angepasste Tätigkeit auszugehen. Einzig von Juli bis September 2015, vom 23. Juli bis Oktober 2018, vom 8. November 2020 bis spätestens März 2021 und vom 17. Mai bis spätestens August 2022 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (VB 272.1, S. 9 ff.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungahme vom 22. April 2024 insbesondere aus orthopädischer (vgl. VB 297, S. 2 f.) und psychiatrischer (vgl. VB 297, S. 4 ff.)