Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2025 sowie deren Begründungsumfang erweisen sich vielmehr als rechtskonform. In formeller Hinsicht zu ergänzen verbleibt, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – berechtigt und auch verpflichtet war, dessen allfällige Ansprüche über den ganzen hier relevanten Zeitraum zu überprüfen, zumal das Versicherungsgericht mit Urteilen VBE.2018.200 vom 12. November 2018 (VB 153) und VBE.2021.16 vom 17. Mai 2021 (VB 230) nichts Gegenteiliges entschied, sondern vielmehr die jeweiligen Verfügungen umfas-