2.4. Zusammenfassend wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht nicht verletzt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2025 sowie deren Begründungsumfang erweisen sich vielmehr als rechtskonform.