_ vom 18. Februar 2025 von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ausgegangen würde, ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, würde eine solche