den und Überlegungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Entgegen seiner Ansicht sind das Vorbescheidverfahren respektive die Verfügung vom 19. Februar 2025 in dieser Hinsicht als rechtskonform zu beurteilen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere RAD-ärztliche Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (VB 310) dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht mehr vorlegte. So kommt RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darin lediglich zum Schluss, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 seien keine