Dabei äusserte sie sich zu allen wesentlichen Punkten. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze und unter Beachtung der im Massenverwaltungsverfahren herabgesetzten Begründungsanforderung (vgl. hierzu MÜLLER, a.a.O., Rz. 1399) ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte von den Beweggrün- -6-