vorgetragenen hauptsächlichen Einwände wieder und nahm alsdann dazu Stellung, um – im Wesentlichen gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22. April 2024 – zu schliessen, die Einwände seien nicht geeignet, eine Änderung des vorgesehenen Entscheids zu bewirken (vgl. VB 311, S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin bediente sich dabei weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie den erhobenen Einwänden nicht folgte. Dabei äusserte sie sich zu allen wesentlichen Punkten.