(unter anderem gestützt auf ihre erwähnten weiteren Abklärungen) entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Sie gab dabei in einer kurzen Zusammenfassung die wesentlichen strittigen Punkte respektive die gegen den Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (VB 280, S. 2 ff.) vorgetragenen hauptsächlichen Einwände wieder und nahm alsdann dazu Stellung, um – im Wesentlichen gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22. April 2024 – zu schliessen, die Einwände seien nicht geeignet, eine Änderung des vorgesehenen Entscheids zu bewirken (vgl. VB 311, S. 1 f.).