2. 2.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seine Einwände im Vorbescheidverfahren sowie von ihm zusätzlich verurkundete Akten ungenügend gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. -5-