Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. Februar 2025 zu Recht verneint hat. Abgesehen von den Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag um Beurteilung der "Kostenund Entschädigungsfolgen über alle Instanzen", da die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 keinen diesbezüglichen Entscheid umfasst und es damit in dieser Hinsicht am Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG fehlt.